FAQ

Gibt es amtliche Formulare zum Insolvenzverfahren?

Ja. Häufig benötigte amtliche Vordrucke zum Themengebiet Insolvenzrecht sind vom Land Niedersachsen im Niedersächsischen Landesjustizportal in der Rubrik amtliche Formulare, Ausfüllhilfen, Hinweisblätter als Download bereitgestellt. Dort gibt es auch eine Anleitung zum Ausfüllen und dem Umgang mit pdf-Formularen:

 

justizportal.niedersachsen.de

 

Einen vergleichbaren Service bietet das Amtsgericht Bremen mit den Formularen zum Insolvenzverfahren, die auf der Serviceseite als Download angeboten sind (Stand 04.05.2022):

 

www.amtsgericht.bremen.de

 

Wo finde ich allgemeine Informationen zum Thema Insolvenzrecht?

Allgemeine Informationen zum Thema Insolvenzrecht hat das Land Niedersachsen im Niedersächsischen Landesjustizportal in der Rubrik Zivilgerichtsbarkeit, Insolvenzgerichte zusammengestellt:

 

justizportal.niedersachsen.de

 

Wie berechnet sich die Insolvenzquote?

Bei einer zur Schlussverteilung zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse z.B. von 100.000,00, der Verbindlichkeiten (als festgestellte Insolvenzforderungen in der Tabelle) in Höhe von 800.000,00 gegenüberüberstehen, beläuft sich die Quote auf 12,5 %.

 

Beträgt die zur Tabelle festgestellte Forderung eines Insolvenzgläubigers 5.000,00, erhält er in diesem Beispiel von dieser Summe 12,5 %, also 625,00.

Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, Insolvenzantragsverfahren und in Restrukturierungssachen

Wo finde ich öffentliche Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte zu einem Verfahren?

Die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland nehmen täglich in Insolvenzverfahren, in Restschuldbefreiungsverfahren und ab dem 17.07.2022 auch in Restrukturierungssachen nach dem StaRUG öffentliche Bekanntmachungen online vor, zu denen die Gerichte gesetzlich verpflichtet sind (sog. Insolvenzbekanntmachungen). Die Veröffentlichungen des zuständigen Insolvenzgerichts zu einem Verfahren werden nach einem gesetzlich bestimmten Zeitraum nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen gelöscht.
 
Es handelt sich nicht um eine Datenbank aller Insolvenzverfahren in Deutschland.
 
Wichtige Informationen über den Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das zuständige Insolvenzgericht, die bestellte Insolvenzverwalterin oder der bestellte Insolvenzverwalter, das gerichtliche Aktenzeichen oder die gerichtliche Anordnung von Verfügungsbeschränkungen für die Schuldnerin oder den Schuldner u.a. können in diesen öffentlichen Bekanntmachungen recherchiert und abgerufen werden.
 
Die öffentlichen Bekanntmachungen können auf folgender Internetseite abgerufen werden:
 
 

Ist der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens online verfügbar?

Ja. Hat das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners (juristische und natürliche Personen) eröffnet, wird dieser Beschluss von Amts wegen öffentlich bekanntgemacht und auf der zentralen Internetseite der Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann während des Verfahrens – aber zeitlich befristet nach einer Aufhebung oder Verfahrenseinstellung - auf folgender Internetseite abgerufen werden:

 

www.insolvenzbekanntmachungen.de

 

Dort wird auch die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse durch das Insolvenzgericht veröffentlicht oder die gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntgemacht.

 

Sind Beschlüsse über die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht oder andere gerichtliche Sicherungsmaßnahmen in Insolvenzantragsverfahren online verfügbar?

Ja, die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht kann während des Verfahrens – aber zeitlich befristet nach einer Aufhebung oder Verfahrenseinstellung - auf folgender Internetseite der Insolvenzgerichte abgerufen werden:

 

www.insolvenzbekanntmachungen.de

 

Wo finde ich als Verfahrensbeteiligter Informationen über gerichtliche Terminsbestimmungen in einem Insolvenzverfahren (z.B. Termin einer Gläubigerversammlung, Berichts- und Prüfungstermin, nachträglicher Prüfungstermin für angemeldete Insolvenzforderungen, Anmeldefrist für Insolvenzforderungen zur Tabelle, Erörterungs- und Abstimmungstermine in Insolvenzplanverfahren, Schlusstermine)?

Bestimmte Termine in Insolvenzverfahren macht das zuständige Insolvenzgericht öffentlich bekannt auf der zentralen Internetseite der Insolvenzgerichte. Ein Großteil der gerichtlichen Termine und Fristen für die Insolvenzgläubiger ist bereits im Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgeführt, der ebenfalls öffentlich bekanntgemacht wird und online abgerufen werden kann:

 

www.insolvenzbekanntmachungen.de

 

Sind gerichtliche Entscheidungen in Restschuldbefreiungsverfahren öffentlich zugänglich?

Ja, Entscheidungen zur Restschuldbefreiung können während des Verfahrens – aber zeitlich befristet nach einer Aufhebung oder Verfahrenseinstellung - auf der zentralen Internetseite der Insolvenzgerichte abgerufen werden und werden dort nach einem gesetzlich bestimmten Zeitraum nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen gelöscht:

 

www.insolvenzbekanntmachungen.de

Insolvenzgerichte

Welches Insolvenzgericht ist örtlich zuständig?

Das Land Niedersachsen hat im Niedersächsischen Justiznavigator eine Karte bereitgestellt, in der die Zuständigkeitssuche nach der Auswahl Insolvenzgerichte für die einzelne Gemeinde oder Postleitzahl durchgeführt werden kann. Dieser Service des Landes ist auf das Gebiet Niedersachsens beschränkt.

 

justiznavigator.lgln.niedersachsen.de

 

Das Amtsgericht – Insolvenzgericht - Bremen ist ohne Unterscheidung zwischen Bremen-Nord und anderen Stadtteilen zuständig für alle Angelegenheiten der Insolvenz für die gesamte Stadt Bremen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wer ist nach Stellung des Insolvenzantrages gegen den Arbeitgeber zuständig?

Ist das Insolvenzverfahren (noch) nicht eröffnet, aber der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt, bleibt das schuldnerische Unternehmen bzw. der Schuldner grundsätzlich in der Rolle des Arbeitgebers. Daher ist der Geschäftsführer des Schuldnerunternehmens bzw. der Betriebsinhaber zuständig und befugt, das arbeitgeberseitige Direktionsrecht auszuüben (z. B. Arbeitsanweisungen zu erteilen, Abmahnungen auszusprechen) und bleibt Adressat für alle Belange aus dem Arbeitsverhältnis, wie z. B. der Beantragung und Genehmigung von Urlaub, Erstellung von End- oder Zwischenzeugnissen, Erstellung von Lohnabrechnungen und Arbeitsbescheinigungen.
 
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Insolvenzgericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat. Im Einzelfall kann der Schuldner nicht ohne Mitwirkung und Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Arbeitnehmer kündigen oder Arbeitsverhältnisse neu begründen. Dies ergibt sich dann aus den einzelnen Regelungen, die das Insolvenzgericht in den Beschluß über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufnahm.

 

Kann das Arbeitsverhältnis durch Insolvenzantrag oder die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung beendet werden?

Nein. Das Arbeitsverhältnis besteht dann nach wie vor mit den gleichen Rechten und Pflichten gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber fort.

 

Das gilt auch für die betriebsverfassungsrechtliche Ebene: Ein Betriebsrat bleibt bei Insolvenzantragstellung mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Insbesondere bleibt er auch Ansprechpartner für Anliegen der Belegschaft und auch im Falle der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt ist der Betriebsrat Gesprächs- und Verhandlungspartner der Geschäftsführung im schuldnerischen Betrieb.

 

Die Insolvenzverwalterin tritt erst mit Insolvenzeröffnung in die Arbeitgeberstellung ein.

 

Wann und an wen wird Insolvenzgeld gezahlt?

Wenn ein Arbeitgeberbetrieb Insolvenz anmeldet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigte unter Umständen Insolvenzgeld bekommen.

 

Das Insolvenzgeld wird auf gesonderten Antrag des Arbeitnehmers für die letzten drei Monate eines Arbeitsverhältnisses vor Eintreten der Insolvenz gezahlt.

 

Eine Insolvenzereignis liegt vor, wenn

 

  • ein Insolvenzverfahren über das Arbeitgeber-Unternehmen durch ein Gericht eröffnet wird
    oder
  • der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird

Das Insolvenzgeld wird in der Regel in Höhe des Nettolohns ausgezahlt, und zwar beschränkt auf den Lohn, der für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis auch tatsächlich noch aussteht.

 

Grundsätzlich kann im Insolvenzverfahren der Antrag auf Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst bearbeitet werden, wenn eine von der Insolvenzverwalterin oder vom Insolvenzverwalter bzw. von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Auch die endgültige Bewilligung und Auszahlung des Insolvenzgeldes an die Arbeitnehmer kann durch die Arbeitsagentur erst erfolgen, wenn die Entscheidung durch das Insolvenzgericht getroffen wurde. Es kann daher u.U. erst 6 Wochen nach Insolvenzeröffnung Zahlungen auf 3-monatige Lohnrückstände der Arbeitnehmer geben.

 

Wo bekomme ich verläßliche Informationen zum Insolvenzgeld?

Bei der (vorläufigen) Insolvenzverwalterin oder dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter, wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Arbeitgeber-Unternehmens beim Insolvenzgericht gestellt wurde. Die vorläufige Verwalterin prüft auch zu Beginn ihrer Tätigkeit, ob die Parameter im Schuldnerbetrieb für eine Insolvenzgeldvorfinanzierung vorliegen.

 

Weiterführende Informationen erteilt die zuständige Arbeitsagentur. Die Agentur für Arbeit hat auf ihren Internetseiten über finanzielle Hilfen FAQ zum Insolvenzgeld und ein Merkblatt 10 – Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Download zur Verfügung gestellt, das dort abgerufen werden kann.

 

www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen

 

Gibt es Fristen für das Insolvenzgeld zu beachten?

Ja. Grundsätzlich muß der Antrag vom Arbeitnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung mangels Masse durch gerichtlichen Beschluss bei der Arbeitsagentur mit einem Formular gestellt werden.

 

Das geht nach Anmeldung und Registrierung bei der Bundesagentur für Arbeit für die Online-Services auch online:

 

www.arbeitsagentur.de

 

Was ist eine Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung kann grundsätzlich dann in Insolvenzantragsverfahren über einen laufenden Geschäftsbetrieb und in denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist erfolgen, wenn sich eine Bank bereit erklärt, die Lohnansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegen Einräumung eines Kredites zunächst auszuzahlen und sich im Gegenzug die späteren Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer abtreten lässt.

 

Zahlt später nach Insolvenzeröffnung die Agentur für Arbeit das abgetretene Insolvenzgeld an die vorfinanzierende Bank aus, wird der von der Bank eingeräumte Kredit getilgt.

 

Voraussetzung für eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ist jedoch nach den Vorschriften des SGB III, dass die Arbeitsagentur dem Ankauf der Lohnforderung zustimmt. Diese Zustimmung kann jedoch nur erteilt werden, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt." Hierfür wird die vorläufige Insolvenzverwalterin im frühen Stadium des Antragsverfahrens die Sanierungsaussichten für den schuldnerischen Betrieb prüfen und eine Stellungnahme an die Bundesagentur abgeben. Die konkreten Umstände und die betriebliche Lage prüft die Agentur für Arbeit im jeweiligen Einzelfall und erteilt dann die Zustimmung zur Vorfinanzierung oder lehnt dies ab.

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Gibt es allgemeine Informationen zur Verbraucherinsolvenz oder zur Restschuldbefreiung aus amtlichen Quellen?

Ja. Eine Broschüre zum Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung (Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart, Stand 1. April 2021) hat das Bundesministerium der Justiz als pdf-Download auf der Homepage des Ministeriums unter Publikationen zum Thema Insolvenz zur Verfügung gestellt.

 

www.bmj.de/DE/Publikationen

 

Was ist das Pfändungsschutzkonto?

Allgemeine Informationen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto), das von natürlichen Personen eröffnet werden kann, hat das Bundesministerium der Justiz auf seiner Homepage unter dem Thema Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (Stand 1. Dezember 2021) veröffentlicht.

 

www.bmj.de/DE/Themen

 

Was ist beim Pfändungsschutzkonto zu tun, wenn der Grundfreibetrag erhöht werden soll?

Liegen die Voraussetzungen für Erhöhungsbeträge vor, kann die Insolvenzschuldnerin oder der Insolvenzschuldner als Inhaber des Pfändungsschutzkontos den Grundfreibetrag bei dem Kreditinstitut erhöhen lassen. Erster Ansprechpartner ist also die kontoführende Bank und nicht das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter.

 

In der Regel genügt dem Kreditinstitut die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. Die Stellen, die Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 ZPO bewilligen (z. B. Familienkassen und Sozialleistungsträger) sind verpflichtet, auf Antrag eine solche Bescheinigung auszustellen. Zudem sind insbesondere Arbeitgeber und Schuldnerberatungsstellen zur Ausstellung einer Bescheinigung über Erhöhungsbeträge befugt.

 

Was ist im Insolvenzverfahren zu tun, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge für das Pfändungsschutzkonto nicht bekommt?

Das Insolvenzgericht ist nur dann verpflichtet, auf Antrag der Insolvenzschuldnerin oder des Insolvenzschuldner über die Erhöhungsbeträge zu entscheiden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner glaubhaft macht, dass sie/er zunächst erfolglos um die Erteilung einer Bescheinigung bei anderen, in § 905 Satz 1 ZPO genannten Stellen um diese Bescheinigung nachgesucht hat. Geeignete Nachweise hierüber und zu den Unterhaltsverpflichtungen sowie zum laufenden Arbeitseinkommen bzw. öffentlichen Leistungen nebst Kontoauszügen sind dem Antrag stets beizufügen.

 

In diesen Fällen ist es in laufenden Insolvenzverfahren sinnvoll, wenn Schuldnerin bzw. Schuldner eine vollständige Kopie dieses Antrags an die Insolvenzverwaltung zur Kenntnisnahme übersenden.

 

Wie hoch ist der aktuelle Pfändungsfreibetrag und was sind die Pfändungsfreigrenzen?

Fragen und Antworten zu den Pfändungsfreigrenzen und zur Höhe des aktuellen Freibetrags (sog. unpfändbarer Grundbetrag) für Arbeitseinkommen hat das Bundesministerium der Justiz auf seiner Homepage unter dem Thema Finanzen und Anlegerschutz zusammengestellt (Stand 16. Juli 2021). Dort kann auch die Höhe des aktuellen Pfändungsfreibetrags abgerufen werden.

 

www.bmj.de/DE/Themen

 

Ist beim Verbraucherinsolvenzantrag ein amtlicher Vordruck zwingend zu nutzen?

Ja. Der amtliche "Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 Insolvenzordnung)" nach der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung ist verbindlich zu nutzen.

 

Wie lange dauert das Restschuldbefreiungsverfahren?

Solange wie die regelmäßige Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO), also grundsätzlich 3 Jahre, gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese 3-jährige Wohlverhaltensphase gilt, wenn der Insolvenzantrag ab dem 01.10.2020 beim Insolvenzgericht einging.

 

In älteren Verfahren, in denen der Insolvenzantrag vor dem 17. Dezember 2019 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, beträgt die regelmäßige Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO a.F.) noch 6 Jahre, gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Bei Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich diese Abtretungsfrist gestaffelt:

 

 

Datum der Stellung des Insolvenzantrages Abtretungsfrist
zwischen dem 17.12.2019 und 16.01.2020 fünf Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17.01.2020 und 16.02.2020 fünf Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17.02.2020 und 16.03.2020 fünf Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17.03.2020 und 16.04.2020 fünf Jahre und vier Monate
zwischen dem 17.04.2020 und 16.05.2020 fünf Jahre und drei Monate
zwischen dem 17.05.2020 und 16.06.2020 fünf Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17.06.2020 und 16.07.2020 fünf Jahre und ein Monat
zwischen dem 17.07.2020 und 16.08.2020 fünf Jahre
zwischen dem 17.08.2020 und 16.09.2020 vier Jahre und elf Monate
zwischen dem 17.09.2020 und 30.09.2020 vier Jahre und zehn Monate

In bestimmten Fällen können Insolvenzschuldner eine vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragen. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet wurden und alle Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten bezahlt sind oder alle angemeldeten Insolvenzforderungen befriedigt wurden und der Schuldner (oder ein Dritter) die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vollständig bezahlt hat und dies nachweist.

Wichtiger Hinweis: Die hier zusammengestellten Informationen sind allgemein gehalten und nicht auf die spezielle Situation einzelner Personen, einzelner Unternehmen oder Behörden oder einzelner Insolvenzverfahren ausgerichtet. Es kann daher keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Informationen richtig sind. Jegliche Bindung der Insolvenzverwalterin an die vorstehenden Informationen ist ausgeschlossen. Es ist für den konkreten Einzelfall in der Regel sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen und Entscheidungen nicht ausschließlich auf die vorstehenden Informationen zu stützen.